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Entschädigungen bei Flugverspätungen

Flugverspätung – welche Entschädigung steht mir zu?

Bei Annullierung oder der Überbuchung eines Fluges muss von der Airline ein Ersatzflug gestellt werden, oder der Passagier ist dazu berechtigt, den vollständigen Flugpreis zurückzuverlangen, wenn er letztendlich nicht fliegt. Personen, die nicht befördert werden, haben zusätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Diese betreffen die

a) Kurzstrecke: Flüge, die eine Strecke bis 1.500 km hätten abdecken sollen, aber nicht stattfanden, ergeben eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro.

b) Mittelstrecke: Bei Flügen, die für eine Reisestrecke bis zu 3.500 km gebucht waren, erhält der nicht beförderte Passagier 400 Euro.

c) Langstrecke: Flüge, die eine Strecke von 3.500 km übertroffen hätten, ergeben hier eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro.

Die vorbenannten Beträge werden jedoch nur hälftig ausbezahlt, wenn ein Ersatzflug das Ankommen des Passagiers nur bis zu maximal vier Stunden verspäten würde. Am 19. November 2009 beschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-402/07 und Aktenzeichen C-432/07), dass bereits nach einer Wartezeit von drei Stunden dem Fluggast die Ausgleichszahlung zusteht, wohl jedoch noch nicht die Erstattung des Flugpreises. Letzteres ist möglich bei einer höheren Wartezeit als fünf Stunden, sollte der Fluggast dann auch tatsächlich von seinem Flug zurücktreten.

Wie jedoch werden Fluggäste bei Verspätungen betreut? Bei zwei und mehr Stunden Wartezeit auf einen Kurzstreckenflug gilt dasselbe wie bei drei und mehr Stunden Wartezeit auf Mittel- und Langstreckenflüge ist die Fluggesellschaft verpflichtet, unentgeltlich Erfrischungen und Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen. Ebenso müsssen E-Mails, Faxe und Telefongespräche kostenlos für die wartenden Fluggäste durchführbar sein.

Ausgleichszahlungen werden nicht geleistet, wenn die Flugumbuchung oder der Flugausfall mindestens 14 Tage vor dem Abflugtermin durch die Fluggesellschaft bereits bekannt gegeben wurde oder wenn man seitens der Airline mindestens eine Woche vorher einen Ersatzflug anbietet, der maximal vier Stunden später eintreffen würde.

Ebenfalls keine Zahlungen leisten die Airlines nicht bei „außergewöhnlichen Umständen“. Hier ist gemeint: Wenn durch Terroranschläge, Unwetter, Nebel oder ähnliches eine die Verspätung oder Annullierung eines Fluges begründet wird, hat die Fluggesellschaft dies nicht zu verantworten und steht so nicht in der Zahlungspflicht.

Umstritten sind jedoch die Sachverhalte der Flug(lotsen)streiks sowie „technischer Defekte“. In beiden Fällen sollte der Reisende konsequent seine Rechte auf Schadensersatz bei den Airlines einfordern: Dies ist in schriftlicher Form (man empfliehlt hier Einschreiben bzw. Rückschein) juristisch am nachvollziehbarsten. Die Beweislast liegt beim Kunden: Man möge also Zeugen für eine fehlende Betreuung, für die Überbuchung, Annullierung oder Verspätung benennen. Ein wichtiger Zeuge hierfür kann das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig sein, welches Vorgänge dieser Art für alle Flüge im Bundesgebiet schriftlich festhält. Werden gerichtliche Auseinandersetzungen notwendig, so gilt: Kunden können sowohl am Ankunfts- bzw. Abflugsort klagen, wie der Europäische Gerichtshof feststellte. Ebenso kann als Klageort der Ort der deutschen Niederlassung einer ausländischen Fluggesellschaft gelten.


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